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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der ZI Zentrale Inkassostelle GmbH

Stand: 01.11.2008

1. Allgemeiner Teil

1.1. Dienstleistungen der ZI Zentrale Inkassostelle GmbH

1.2. Sitz und behördliche Erlaubnis

1.3. Geltungsbereich

1.3.1. Regelungsgehalt

1.3.2. Ausschließlichkeit

1.3.3. Änderung der AGB

1.4. Auftragserteilung

1.5. Übermittlung der Forderungsdaten

1.6. Datenschutz

1.7. Übergang von Rechten und Pflichten bei Änderung der Gesellschaftsform

2. Inkassobedingungen

2.1. Inkassoverfahren

2.1.1. Verpflichtungen von ZI Zentrale Inkassostelle GmbH

2.1.2. Verpflichtungen des Auftraggebers

2.2. Vergütung

2.2.1. Zahlungsmodalitäten

2.2.2. Rechtliche Ansprüche auf die Inkassovergütung

2.3. Sachstandsinformationen

2.4. Kündigung und Zahlungsmodalitäten bei Kündigung

2.4.1. Kündigung des Auftraggebers

2.4.2. Kündigung von ZI Zentrale Inkassostelle GmbH

2.4.3. Schriftliche Kündigung

2.5. Haftung

3. Schlussvorschriften

3.1. Nebenabreden und Schriftform

3.2. Geltung deutschen Rechts/Gerichtsstand

1. Allgemeiner Teil

1.1. Dienstleistungen der ZI Zentrale Inkassostelle GmbH

ZI Zentrale Inkassostelle GmbH (im Folgenden »ZI« genannt) betreibt für Kunden (im Folgenden "Auftraggeber" genannt) die außergerichtliche Einziehung fremder Forderungen.

Weiter betreibt ZI den geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf fremde oder eigene Rechnung, genannt Factoring.

ZI betreibt ein Internetportal unter der Adresse www.zentrale-inkassostelle.de (im Folgenden "Zentrale Inkassostelle.de" genannt).

1.2. Sitz und behördliche Erlaubnis

ZI ist als Inkassounternehmen gemäß dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vom Präsidenten des Landgerichts Mainz.registriert.

Sitz des Unternehmens ist:

Wilhelm-Theodor-Römheld-Str. 14

55130 Mainz

1.3 Geltungsbereich

1.3.1. Regelungsgehalt

Diese AGB gelten für alle Aufträge an ZI. Regelungen in Preislisten der ZI werden ebenfalls Vertragsbestandteil. Die in den Internetportalen abrufbaren Informationen werden nicht Bestandteil dieser AGB. Sie sind rein informativ und sollen keine Eigenschaften der Produkte zusichern.

1.3.2. Ausschließlichkeit

Sämtliche Dienstleistungen werden ausschließlich auf Grundlage dieser AGB abgewickelt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

1.3.3. Änderungen der AGB

ZI wird den Auftraggeber auf eine Änderung der AGB unmittelbar schriftlich hinweisen.

Dem Auftraggeber wird in dieser Mitteilung ein angemessener Zeitraum benannt, nach dessen Ablauf eine erneute Auftragserteilung zu den geänderten Konditionen zustande kommt, sofern dem nicht ausdrücklich schriftlich widersprochen wird.

1.4. Auftragserteilung

Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch die Übermittlung von Forderungsdaten ZI beauftragt wird in dessen Namen die übermittelte Forderung einschließlich angefallener Zinsen und notwendiger Auslagen nebst die durch das Inkassoverfahren entstandenen Kosten als Verzugsschaden beizutreiben. Die Annahme des Auftrages bedarf keiner bestimmten Form. Der Auftraggeber verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Der Auftrag gilt als angenommen, wenn ZI mit der Bearbeitung des Auftrages beginnt oder der Annahme des Auftrages nicht binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zugang des Auftragsangebotes widerspricht.

1.5. Übermittlung der Forderungsdaten

Die Übermittlung der Forderungsdaten kann in Schriftform erfolgen, wobei auf Wunsch Auftragsformulare zur Verfügung gestellt werden, oder mittels Einspielung über die elektronische Datenverarbeitung. Dazu kann der Kunde die Daten entweder über die von ZI bereitgestellte Schnittstelle im Kundenbereich des Internetportals eingeben oder in speziell aufbereiteter Form als Datei übersenden. ZI und die mit der Datenverarbeitung beauftragten Unternehmen unterstützen den Kunden bei den erforderlichen Maßnahmen und Handlungen zur Einpflege der Daten. Dem Kunden wird eine entsprechende Kontaktadresse und eine Hotlinenummer mitgeteilt.

Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Daten haftet der Auftraggeber.

1.6. Datenschutz

Der Auftraggeber wird hiermit gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), § 18 Medienstaatsvertrag (MDStV) unterrichtet, dass seine im Rahmen dieses Vertrages angegebenen, vollständigen Identifikations- und Nutzungsdaten (Name, Firmenname, Anschrift, Kommunikationsanschlüsse, Bestelldaten, Forderungsdaten etc.) gespeichert und zu Dokumentations- und Abrechnungszwecken sowie zur Datensicherungskontrolle maschinell verarbeitet und genutzt werden. Die Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht.

1.7. Übergang von Rechten und Pflichten bei Änderung der Gesellschaftsform

Die Parteien vereinbaren mit gegenseitiger Wirkung, dass bei Änderung der Gesellschaftsform, Neustrukturierung der Betriebsorganisation oder vergleichbaren Änderungen, auch wenn diese zur Ausgliederung von Betriebsteilen oder zur Schaffung neuer Rechtspersönlichkeiten führen, die Rechte und Pflichten aus geschlossenen Verträgen bestehen bleiben. Dies gilt auch für die weitere Wirksamkeit erteilter Vollmachten. Das Recht zur sofortigen Kündigung bleibt davon unberührt.

2. Inkassobedingungen

2.1. Inkassoverfahren

2.1.1. Verpflichtungen von ZI

2.1.1.1. ZI nimmt die Beitreibung von Forderungen nach eigenem Ermessen und in einem ihr angemessen gehaltenen Zeitrahmen vor.

ZI behält sich vor, die Bearbeitung des Inkassomahnauftrages einzustellen, wenn sich im Laufe der Bearbeitung herausstellt, dass die Forderung nicht realisierbar ist. Dies betrifft insbesondere Forderungen, welche von Schuldnerseite rechtlich substantiiert bestritten werden oder die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nachweisbar gegeben ist.

ZI wird ermächtigt, mit dem Schuldner Teilzahlungen und Ratenzahlungen zu vereinbaren.

Ein Vergleichsabschluss oder die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bedarf immer der Genehmigung. Die Genehmigung kann im Vorfeld mittels einer generellen Vereinbarung erteilt werden.

2.1.1.2. Die Durchführung des Inkassoauftrages durch ZI beinhaltet keine Verjährungskontrolle.

2.1.1.3. ZI hat das Recht, zur übermittelten Forderung gehörende Akten und Daten nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten bzw. zu löschen, sofern es sich nicht um Originale oder Speicherungen elektronischer Signaturen handelt.

2.1.2. Verpflichtungen des Auftraggebers

2.1.2.1. Der Auftraggeber versichert, dass die Forderungen rechtmäßig zustande gekommen, fällig und nicht einredebehaftet sind. Der Auftraggeber haftet für alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben bezüglich Vollständigkeit, Richtigkeit und für die Einhaltung letztgenannter Zusicherungen.

Weiter versichert der Auftraggeber, dass die Forderung für ihn frei von Rechten Dritter ist, nicht von ihm oder Dritten abgetreten und nicht rechtshängig gemacht worden ist.

Der Auftraggeber haftet gegenüber ZI, wenn diese auf Grund einer unrichtigen, vom Auftraggeber zu vertretenden Angabe von Dritten in Anspruch genommen wird.

2.1.2.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während eines laufenden Inkassoverfahrens keine eigenen Beitreibungsversuche zu unternehmen, wozu insbesondere die Beauftragung anderer Inkassounternehmen oder die Beauftragung von Rechtsanwälten zählt.

2.1.2.3. Der Auftraggeber ermächtigt ZI den Schriftwechsel und alle für den Forderungseinzug notwendigen Verhandlungen mit dem Schuldner zu führen. Der Auftraggeber unterrichtet ZI unverzüglich über alle Zahlungen, Widersprüche und sonstige die Forderung betreffende Mitteilungen des Schuldners, die dieser direkt gegenüber dem Auftraggeber tätigt. Als Zahlung gelten auch alle Verrechnungen oder Ersatzzahlungen.

2.1.2.4. Der Auftraggeber unterrichtet ZI über alle für den Forderungseinzug relevanten Umstände und Ereignisse vor und während des Inkassoverfahrens. Dazu gehören insbesondere Meldungen über eine abgegebene eidesstattliche Versicherung des Schuldners, die Einleitung eines außergerichtlichen Schuldenregulierungsverfahrens oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Sollte es zum Forderungseinzug erforderlich sein, wird der Auftraggeber ZI auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen wie z.B. Rechnung, Mahnung, Vertrag oder Korrespondenz jeweils in Kopie übermitteln, soweit dies bei Auftragserteilung noch nicht erfolgt ist. Bei Beauftragung von bereits titulierten Forderungen sind Titel und Kostenrechnungen im Original vorzulegen.

2.1.2.5. Sollten Ermittlung bzw. Überprüfung von Schuldnerdaten für den Forderungseinzug erforderlich werden, so bevollmächtigt der Auftraggeber ZI diese auf seine Kosten durchzuführen, sofern diese Maßnahmen ZI angemessen erscheinen.

2.1.2.6. Auf Verlangen hat der Auftraggeber ZI eine Vollmacht vorzulegen, durch die ZI legitimiert wird Untervollmachten zu erteilen, Zahlungen vom Schuldner mit schuldbefreiender Wirkung entgegenzunehmen und diesem gegenüber die in 2.1.1.2. genannten Maßnahmen durchzuführen.

2.2. Vergütung

2.2.1. Zahlungsmodalitäten

Es gelten für das Inkassoverfahren folgende Zahlungsmodalitäten:

2.2.1.1. Die Inkassovergütung fällt mit Auftragsannahme durch den Auftraggeber an.

Die Inkassovergütung wird gegenüber dem Schuldner geltend gemacht.

Der Auftraggeber tritt mit Auftragsannahme durch ZI sicherungshalber seinen Anspruch gegenüber seinem Schuldner auf Erstattung der Inkassokosten bis zum vollständigen Ausgleich der geltend gemachten Inkassokosten an ZI ab. Der Sicherungsfall tritt ein, sobald Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit kein vollständiger Ausgleich der Inkassokosten erfolgen wird.

2.2.1.2. Werden Ratenzahlungen und/oder Vergleiche mit Schuldnern vereinbart, so kann ZI mit dem Schuldner vertraglich eine Ratenzahlungs- oder Vergleichsgebühr festlegen. Eine solche hat keine Auswirkungen auf die entstandenen Inkassokosten.

2.2.1.3. Verrechnungsvereinbarung

Eingegangene Gelder werden im Innenverhältnis - unabhängig davon, bei wem sie eingegangen sind - von ZI zunächst auf die angefallenen Inkassokosten verrechnet, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung.

Gleiches gilt für Zahlungen, die der Schuldner oder ein Dritter mit befreiender Wirkung für den Schuldner direkt an den Auftraggeber leistet. Als Zahlung gelten auch alle Verrechnungen oder Ersatzzahlungen.

In diesem Fall verpflichtet sich der Auftraggeber, neben der Verpflichtung aus 2.1.2.3., den entsprechenden Betrag unverzüglich an ZI weiterzuleiten.

Guthabensalden werden spätestens monatlich ausgekehrt.

Nach Abschluss des Verfahrens erhält der Auftraggeber eine Endabrechnung, diese kann auch in einer Sammelabrechnung erfolgen.

2.2.1.4. Stellt sich im Laufe des Inkassoverfahrens heraus, dass die übertragene Forderung, unberechtigt, bereits bestritten oder unrichtig ist, so ist ZI berechtigt den Inkassoauftrag zu den Konditionen eines erfolgreichen Abschlusses abzurechnen.

Ansprüche auf Schadensersatz bleiben hiervon unberührt.

2.2.2. Rechtliche Ansprüche auf die Inkassovergütung

Die vom Auftraggeber geschuldete Vergütung wird als Verzugsschaden oder aufgrund anderer bürgerlich-rechtlicher Normen bzw. aufgrund vertraglicher Vereinbarung neben den Haupt- und Nebenforderungen gegenüber dem Schuldner geltend gemacht. Sie bleibt von einer evtl. gerichtlichen Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten gegenüber dem Schuldner unberührt. ZI übernimmt keine Haftung dafür, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Erstattung der Inkassovergütung durch den Schuldner dem Gläubiger gegenüber vorliegen.

2.3. Sachstandsinformationen

ZI erteilt dem Auftraggeber, sofern der Inkassoauftrag den Preiskonditionen des Mengeninkassos unterliegt, Auskünfte zum jeweiligen Verfahrensstand kostenfrei im Gläubiger-Bereich von Zentrale Inkassostelle.de. ZI übernimmt keine Haftung in dem Fall, dass der Zugang aufgrund eigenen oder fremden Verschuldens vorübergehend nicht verfügbar sein sollte.

2.4. Kündigung und Zahlungsmodalitäten bei Kündigung

2.4.1. Kündigung des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit das Inkassoverfahren ohne Angabe von Gründen zu kündigen. In diesem Fall kann der Inkassoauftrag zu den Konditionen eines erfolgreichen Abschlusses abgerechnet werden.


2.4.2. Kündigung von ZI

ZI kann den Inkassoauftrag fristlos kündigen, wenn der Auftraggeber eigene Absprachen mit dem Schuldner trifft oder die Forderung ohne Einverständnis von ZI an Dritte (z.B. Rechtsanwalt oder andere Inkassobüros) weitergibt. Weiter ist die fristlose Kündigung seitens ZI im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen von 2.1.2.1. Satz 1 statthaft.

Der Inkassoauftrag kann von ZI zu den Konditionen eines erfolgreichen Abschlusses abgerechnet werden.

Die Verpflichtung Schadensersatz zu leisten bleibt davon unberührt.

2.4.3. Schriftliche Kündigung

Eine Kündigung hat immer schriftlich zu erfolgen.

2.5. Haftung

ZI übernimmt keine vertragliche verschuldensabhängige Haftung für einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz wegen leicht fahrlässiger Verletzungen vertraglicher, vorvertraglicher und gesetzlicher (Neben)Pflichten sowie die außervertragliche verschuldensabhängige Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit. Dies gilt nur, soweit nicht Sach- oder Personenschäden betroffen, Kardinal- oder vertragswesentliche Pflichten verletzt sind oder andere gesetzliche Regelungen diese ausschließen. Eine vertragliche verschuldensabhängige Haftung von ZI bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ZI wegen leicht fahrlässiger Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten wird - soweit zulässig - beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

3. Schlussvorschriften

3.1. Nebenabreden und Schriftform

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht zwingend strengere Formvorschriften eingreifen. Nebenabreden haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von ZI schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für die Vereinbarung einer anderen als der Schriftform.

3.2. Geltung deutschen Rechts/Gerichtsstand

Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist - soweit gesetzlich zulässig - der Sitz von ZI. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

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