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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
der
ZI Zentrale Inkassostelle GmbH
Stand:
01.11.2008
1.
Allgemeiner Teil
1.1.
Dienstleistungen der ZI Zentrale Inkassostelle GmbH
1.2.
Sitz und behördliche Erlaubnis
1.3.
Geltungsbereich
1.3.1.
Regelungsgehalt
1.3.2.
Ausschließlichkeit
1.3.3.
Änderung der AGB
1.4.
Auftragserteilung
1.5.
Übermittlung der Forderungsdaten
1.6.
Datenschutz
1.7.
Übergang von Rechten und Pflichten bei Änderung der
Gesellschaftsform
2.
Inkassobedingungen
2.1.
Inkassoverfahren
2.1.1.
Verpflichtungen von ZI Zentrale Inkassostelle GmbH
2.1.2.
Verpflichtungen des Auftraggebers
2.2.
Vergütung
2.2.1.
Zahlungsmodalitäten
2.2.2.
Rechtliche Ansprüche auf die Inkassovergütung
2.3.
Sachstandsinformationen
2.4.
Kündigung und Zahlungsmodalitäten bei Kündigung
2.4.1.
Kündigung des Auftraggebers
2.4.2.
Kündigung von ZI Zentrale Inkassostelle GmbH
2.4.3.
Schriftliche Kündigung
2.5.
Haftung
3.
Schlussvorschriften
3.1.
Nebenabreden und Schriftform
3.2.
Geltung deutschen Rechts/Gerichtsstand
1.
Allgemeiner Teil
1.1.
Dienstleistungen der ZI Zentrale Inkassostelle GmbH
ZI
Zentrale Inkassostelle GmbH (im Folgenden »ZI« genannt)
betreibt für Kunden (im Folgenden "Auftraggeber"
genannt) die außergerichtliche Einziehung fremder Forderungen.
Weiter
betreibt ZI den geschäftsmäßigen Erwerb von
Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf fremde oder eigene
Rechnung, genannt Factoring.
ZI
betreibt ein Internetportal unter der Adresse
www.zentrale-inkassostelle.de (im Folgenden "Zentrale
Inkassostelle.de" genannt).
1.2.
Sitz und behördliche Erlaubnis
ZI
ist als Inkassounternehmen gemäß dem
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vom Präsidenten des
Landgerichts Mainz.registriert.
Sitz
des Unternehmens ist:
Wilhelm-Theodor-Römheld-Str.
14
55130
Mainz
1.3
Geltungsbereich
1.3.1.
Regelungsgehalt
Diese
AGB gelten für alle Aufträge an ZI. Regelungen in
Preislisten der ZI werden ebenfalls Vertragsbestandteil. Die in den
Internetportalen abrufbaren Informationen werden nicht Bestandteil
dieser AGB. Sie sind rein informativ und sollen keine Eigenschaften
der Produkte zusichern.
1.3.2.
Ausschließlichkeit
Sämtliche
Dienstleistungen werden ausschließlich auf Grundlage dieser AGB
abgewickelt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der
Schriftform.
1.3.3.
Änderungen der AGB
ZI
wird den Auftraggeber auf eine Änderung der AGB unmittelbar
schriftlich hinweisen.
Dem
Auftraggeber wird in dieser Mitteilung ein angemessener Zeitraum
benannt, nach dessen Ablauf eine erneute Auftragserteilung zu den
geänderten Konditionen zustande kommt, sofern dem nicht
ausdrücklich schriftlich widersprochen wird.
1.4.
Auftragserteilung
Der
Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch die
Übermittlung von Forderungsdaten ZI beauftragt wird in dessen
Namen die übermittelte Forderung einschließlich
angefallener Zinsen und notwendiger Auslagen nebst die durch das
Inkassoverfahren entstandenen Kosten als Verzugsschaden beizutreiben.
Die Annahme des Auftrages bedarf keiner bestimmten Form. Der
Auftraggeber verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Der
Auftrag gilt als angenommen, wenn ZI mit der Bearbeitung des
Auftrages beginnt oder der Annahme des Auftrages nicht binnen einer
Frist von 2 Wochen ab Zugang des Auftragsangebotes widerspricht.
1.5.
Übermittlung der Forderungsdaten
Die
Übermittlung der Forderungsdaten kann in Schriftform erfolgen,
wobei auf Wunsch Auftragsformulare zur Verfügung gestellt
werden, oder mittels Einspielung über die elektronische
Datenverarbeitung. Dazu kann der Kunde die Daten entweder über
die von ZI bereitgestellte Schnittstelle im Kundenbereich des
Internetportals eingeben oder in speziell aufbereiteter Form als
Datei übersenden. ZI und die mit der Datenverarbeitung
beauftragten Unternehmen unterstützen den Kunden bei den
erforderlichen Maßnahmen und Handlungen zur Einpflege der
Daten. Dem Kunden wird eine entsprechende Kontaktadresse und eine
Hotlinenummer mitgeteilt.
Für
die Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Daten
haftet der Auftraggeber.
1.6.
Datenschutz
Der
Auftraggeber wird hiermit gemäß § 33
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), § 18 Medienstaatsvertrag (MDStV)
unterrichtet, dass seine im Rahmen dieses Vertrages angegebenen,
vollständigen Identifikations- und Nutzungsdaten (Name,
Firmenname, Anschrift, Kommunikationsanschlüsse, Bestelldaten,
Forderungsdaten etc.) gespeichert und zu Dokumentations- und
Abrechnungszwecken sowie zur Datensicherungskontrolle maschinell
verarbeitet und genutzt werden. Die Daten werden nach Ablauf der
gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht.
1.7.
Übergang von Rechten und Pflichten bei Änderung der
Gesellschaftsform
Die
Parteien vereinbaren mit gegenseitiger Wirkung, dass bei Änderung
der Gesellschaftsform, Neustrukturierung der Betriebsorganisation
oder vergleichbaren Änderungen, auch wenn diese zur
Ausgliederung von Betriebsteilen oder zur Schaffung neuer
Rechtspersönlichkeiten führen, die Rechte und Pflichten aus
geschlossenen Verträgen bestehen bleiben. Dies gilt auch für
die weitere Wirksamkeit erteilter Vollmachten. Das Recht zur
sofortigen Kündigung bleibt davon unberührt.
2.
Inkassobedingungen
2.1.
Inkassoverfahren
2.1.1.
Verpflichtungen von ZI
2.1.1.1.
ZI nimmt die Beitreibung von Forderungen nach eigenem Ermessen und in
einem ihr angemessen gehaltenen Zeitrahmen vor.
ZI
behält sich vor, die Bearbeitung des Inkassomahnauftrages
einzustellen, wenn sich im Laufe der Bearbeitung herausstellt, dass
die Forderung nicht realisierbar ist. Dies betrifft insbesondere
Forderungen, welche von Schuldnerseite rechtlich substantiiert
bestritten werden oder die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
nachweisbar gegeben ist.
ZI
wird ermächtigt, mit dem Schuldner Teilzahlungen und
Ratenzahlungen zu vereinbaren.
Ein
Vergleichsabschluss oder die Einleitung eines gerichtlichen
Verfahrens bedarf immer der Genehmigung. Die Genehmigung kann im
Vorfeld mittels einer generellen Vereinbarung erteilt werden.
2.1.1.2.
Die Durchführung des Inkassoauftrages durch ZI beinhaltet keine
Verjährungskontrolle.
2.1.1.3.
ZI hat das Recht, zur übermittelten Forderung gehörende
Akten und Daten nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten bzw. zu
löschen, sofern es sich nicht um Originale oder Speicherungen
elektronischer Signaturen handelt.
2.1.2.
Verpflichtungen des Auftraggebers
2.1.2.1.
Der Auftraggeber versichert, dass die Forderungen rechtmäßig
zustande gekommen, fällig und nicht einredebehaftet sind. Der
Auftraggeber haftet für alle zum Forderungseinzug erforderlichen
Angaben bezüglich Vollständigkeit, Richtigkeit und für
die Einhaltung letztgenannter Zusicherungen.
Weiter
versichert der Auftraggeber, dass die Forderung für ihn frei von
Rechten Dritter ist, nicht von ihm oder Dritten abgetreten und nicht
rechtshängig gemacht worden ist.
Der
Auftraggeber haftet gegenüber ZI, wenn diese auf Grund einer
unrichtigen, vom Auftraggeber zu vertretenden Angabe von Dritten in
Anspruch genommen wird.
2.1.2.2.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während eines laufenden
Inkassoverfahrens keine eigenen Beitreibungsversuche zu unternehmen,
wozu insbesondere die Beauftragung anderer Inkassounternehmen oder
die Beauftragung von Rechtsanwälten zählt.
2.1.2.3.
Der Auftraggeber ermächtigt ZI den Schriftwechsel und alle für
den Forderungseinzug notwendigen Verhandlungen mit dem Schuldner zu
führen. Der Auftraggeber unterrichtet ZI unverzüglich über
alle Zahlungen, Widersprüche und sonstige die Forderung
betreffende Mitteilungen des Schuldners, die dieser direkt gegenüber
dem Auftraggeber tätigt. Als Zahlung gelten auch alle
Verrechnungen oder Ersatzzahlungen.
2.1.2.4.
Der Auftraggeber unterrichtet ZI über alle für den
Forderungseinzug relevanten Umstände und Ereignisse vor und
während des Inkassoverfahrens. Dazu gehören insbesondere
Meldungen über eine abgegebene eidesstattliche Versicherung des
Schuldners, die Einleitung eines außergerichtlichen
Schuldenregulierungsverfahrens oder die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens.
Sollte
es zum Forderungseinzug erforderlich sein, wird der Auftraggeber ZI
auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen wie z.B. Rechnung,
Mahnung, Vertrag oder Korrespondenz jeweils in Kopie übermitteln,
soweit dies bei Auftragserteilung noch nicht erfolgt ist. Bei
Beauftragung von bereits titulierten Forderungen sind Titel und
Kostenrechnungen im Original vorzulegen.
2.1.2.5.
Sollten Ermittlung bzw. Überprüfung von Schuldnerdaten für
den Forderungseinzug erforderlich werden, so bevollmächtigt der
Auftraggeber ZI diese auf seine Kosten durchzuführen, sofern
diese Maßnahmen ZI angemessen erscheinen.
2.1.2.6.
Auf Verlangen hat der Auftraggeber ZI eine Vollmacht vorzulegen,
durch die ZI legitimiert wird Untervollmachten zu erteilen, Zahlungen
vom Schuldner mit schuldbefreiender Wirkung entgegenzunehmen und
diesem gegenüber die in 2.1.1.2. genannten Maßnahmen
durchzuführen.
2.2.
Vergütung
2.2.1.
Zahlungsmodalitäten
Es
gelten für das Inkassoverfahren folgende Zahlungsmodalitäten:
2.2.1.1.
Die Inkassovergütung fällt mit Auftragsannahme durch den
Auftraggeber an.
Die
Inkassovergütung wird gegenüber dem Schuldner geltend
gemacht.
Der
Auftraggeber tritt mit Auftragsannahme durch ZI sicherungshalber
seinen Anspruch gegenüber seinem Schuldner auf Erstattung der
Inkassokosten bis zum vollständigen Ausgleich der geltend
gemachten Inkassokosten an ZI ab. Der Sicherungsfall tritt ein,
sobald Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zum Zeitpunkt der
Fälligkeit kein vollständiger Ausgleich der Inkassokosten
erfolgen wird.
2.2.1.2.
Werden Ratenzahlungen und/oder Vergleiche mit Schuldnern vereinbart,
so kann ZI mit dem Schuldner vertraglich eine Ratenzahlungs- oder
Vergleichsgebühr festlegen. Eine solche hat keine Auswirkungen
auf die entstandenen Inkassokosten.
2.2.1.3.
Verrechnungsvereinbarung
Eingegangene
Gelder werden im Innenverhältnis - unabhängig davon, bei
wem sie eingegangen sind - von ZI zunächst auf die angefallenen
Inkassokosten verrechnet, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptforderung.
Gleiches
gilt für Zahlungen, die der Schuldner oder ein Dritter mit
befreiender Wirkung für den Schuldner direkt an den Auftraggeber
leistet. Als Zahlung gelten auch alle Verrechnungen oder
Ersatzzahlungen.
In
diesem Fall verpflichtet sich der Auftraggeber, neben der
Verpflichtung aus 2.1.2.3., den entsprechenden Betrag unverzüglich
an ZI weiterzuleiten.
Guthabensalden
werden spätestens monatlich ausgekehrt.
Nach
Abschluss des Verfahrens erhält der Auftraggeber eine
Endabrechnung, diese kann auch in einer Sammelabrechnung erfolgen.
2.2.1.4.
Stellt sich im Laufe des Inkassoverfahrens heraus, dass die
übertragene Forderung, unberechtigt, bereits bestritten oder
unrichtig ist, so ist ZI berechtigt den Inkassoauftrag zu den
Konditionen eines erfolgreichen Abschlusses abzurechnen.
Ansprüche
auf Schadensersatz bleiben hiervon unberührt.
2.2.2.
Rechtliche Ansprüche auf die Inkassovergütung
Die
vom Auftraggeber geschuldete Vergütung wird als Verzugsschaden
oder aufgrund anderer bürgerlich-rechtlicher Normen bzw.
aufgrund vertraglicher Vereinbarung neben den Haupt- und
Nebenforderungen gegenüber dem Schuldner geltend gemacht. Sie
bleibt von einer evtl. gerichtlichen Entscheidung über die
Erstattungsfähigkeit dieser Kosten gegenüber dem Schuldner
unberührt. ZI übernimmt keine Haftung dafür, ob die
rechtlichen Voraussetzungen für die Erstattung der
Inkassovergütung durch den Schuldner dem Gläubiger
gegenüber vorliegen.
2.3.
Sachstandsinformationen
ZI
erteilt dem Auftraggeber, sofern der Inkassoauftrag den
Preiskonditionen des Mengeninkassos unterliegt, Auskünfte zum
jeweiligen Verfahrensstand kostenfrei im Gläubiger-Bereich von
Zentrale Inkassostelle.de. ZI übernimmt keine Haftung in dem
Fall, dass der Zugang aufgrund eigenen oder fremden Verschuldens
vorübergehend nicht verfügbar sein sollte.
2.4.
Kündigung und Zahlungsmodalitäten bei Kündigung
2.4.1.
Kündigung des Auftraggebers
Der
Auftraggeber hat das Recht, jederzeit das Inkassoverfahren ohne
Angabe von Gründen zu kündigen. In diesem Fall kann der
Inkassoauftrag zu den Konditionen eines erfolgreichen Abschlusses
abgerechnet werden.
2.4.2.
Kündigung von ZI
ZI
kann den Inkassoauftrag fristlos kündigen, wenn der Auftraggeber
eigene Absprachen mit dem Schuldner trifft oder die Forderung ohne
Einverständnis von ZI an Dritte (z.B. Rechtsanwalt oder andere
Inkassobüros) weitergibt. Weiter ist die fristlose Kündigung
seitens ZI im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen von
2.1.2.1. Satz 1 statthaft.
Der
Inkassoauftrag kann von ZI zu den Konditionen eines erfolgreichen
Abschlusses abgerechnet werden.
Die
Verpflichtung Schadensersatz zu leisten bleibt davon unberührt.
2.4.3.
Schriftliche Kündigung
Eine
Kündigung hat immer schriftlich zu erfolgen.
2.5.
Haftung
ZI
übernimmt keine vertragliche verschuldensabhängige Haftung
für einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
auf Schadensersatz wegen leicht fahrlässiger Verletzungen
vertraglicher, vorvertraglicher und gesetzlicher (Neben)Pflichten
sowie die außervertragliche verschuldensabhängige Haftung
wegen leichter Fahrlässigkeit. Dies gilt nur, soweit nicht Sach-
oder Personenschäden betroffen, Kardinal- oder
vertragswesentliche Pflichten verletzt sind oder andere gesetzliche
Regelungen diese ausschließen. Eine vertragliche
verschuldensabhängige Haftung von ZI bzw. eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ZI wegen leicht
fahrlässiger Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten wird -
soweit zulässig - beschränkt auf solche Schäden, mit
deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
3.
Schlussvorschriften
3.1.
Nebenabreden und Schriftform
Änderungen
oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht zwingend strengere
Formvorschriften eingreifen. Nebenabreden haben nur dann Gültigkeit,
wenn sie von ZI schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für
die Vereinbarung einer anderen als der Schriftform.
3.2.
Geltung deutschen Rechts/Gerichtsstand
Diese
Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand
und Erfüllungsort ist - soweit gesetzlich zulässig - der
Sitz von ZI. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
AGB
ZI Zentrale Inkassostelle GmbH
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